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RUNDFUNKBEITRAG Das gilt für Unternehmen/Institutionen Der Beitrag von Unternehmen und Insti- tutionen richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Rundfunkgeräte müssen künftig nicht mehr erfasst werden. Das gilt für Einrichtungen des Gemeinwohls Für Einrichtungen des Gemeinwohls wie Hochschulen, Polizei oder gemeinnützige Stiftungen und Vereine gelten gesonder- te Regelungen: Sie zahlen monatlich ma- ximal 17,98 Euro pro Betriebsstätte. 500< WEITER >>